ZPO § 785 – Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 785 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
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