ZPO § 786 – Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 786 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs.
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