ZPO § 788 – Kosten der Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 788 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
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