ZPO § 792 – Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 792 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
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