ZPO § 794a – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 794a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
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