ZPO § 797 – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 797 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
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