ZPO § 799 – Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 799 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr.
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