ZPO § 800 – Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 800 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr.
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