ZPO § 800a – Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 800a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. (2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.