ZPO § 803 – Pfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 803 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.