ZPO § 804 – Pfändungspfandrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 804 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
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