ZPO § 808 – Pfändung beim Schuldner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 808 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird.
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