ZPO § 810 – Pfändung ungetrennter Früchte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 810 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.