ZPO § 811b – Vorläufige Austauschpfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 811b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
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