ZPO § 811c – Vorwegpfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 811c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
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