ZPO § 813 – Schätzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 813 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden.
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