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ZPO § 814 – Öffentliche Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1.als Versteigerung vor Ort oder2.als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattformerfolgen. (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1.den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,2.die Versteigerungsplattform,3.die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1.

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