ZPO § 815 – Gepfändetes Geld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 815 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen.
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