ZPO § 817 – Zuschlag und Ablieferung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 817 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen.
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