ZPO § 817a – Mindestgebot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 817a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
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