ZPO § 819 – Wirkung des Erlösempfanges
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 819 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
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