ZPO § 822 – Umschreibung von Namenspapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 822 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
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