ZPO § 825 – Andere Verwertungsart
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 825 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten.
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