ZPO § 826 – Anschlusspfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 826 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
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