ZPO § 827 – Verfahren bei mehrfacher Pfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 827 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
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