ZPO § 828 – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 828 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
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