ZPO § 829 – Pfändung einer Geldforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 829 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.