ZPO § 830 – Pfändung einer Hypothekenforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 830 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
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