ZPO § 835 – Überweisung einer Geldforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 835 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
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