ZPO § 836 – Wirkung der Überweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 836 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
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