ZPO § 837 – Überweisung einer Hypothekenforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 837 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
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