ZPO § 837a – Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 837a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
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