ZPO § 840 – Erklärungspflicht des Drittschuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 840 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.