ZPO § 847a – Herausgabeanspruch auf ein Schiff
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 847a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums.
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