ZPO § 848 – Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 848 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.
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