ZPO § 850e – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 850e ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldnera)nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder b)an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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