ZPO § 850g – Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 850g ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat.
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