ZPO § 850k – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 850k ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist.
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