ZPO § 856 – Klage bei mehrfacher Pfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 856 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. (2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
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