ZPO § 857 – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 857 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
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