ZPO § 865 – Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 865 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.
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