ZPO § 867 – Zwangshypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 867 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.
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