ZPO § 870a – Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 870a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
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