ZPO § 874 – Teilungsplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 874 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
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