ZPO § 875 – Terminsbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 875 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
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