ZPO § 876 – Termin zur Erklärung und Ausführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 876 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären.
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