ZPO § 878 – Widerspruchsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 878 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
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