ZPO § 891 – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 891 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
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