ZPO § 896 – Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 896 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
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