ZPO § 906 – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 906 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
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